Einstweilige Maßregeln des Vormundschaftsgerichts
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Einstweilige Maßregeln des Vormundschaftsgerichts (BGB § 1846)
Ist ein Vormund noch nicht bestellt oder ist der Vormund an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert, so hat das Vormundschaftsgericht die im Interesse des Betroffenen erforderlichen Maßregeln zu treffen.
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