Einstweilige Maßregeln des Vormundschaftsgerichts


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Einstweilige Maßregeln des Vormundschaftsgerichts (BGB § 1846)

Ist ein Vormund noch nicht bestellt oder ist der Vormund an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert, so hat das Vormundschaftsgericht die im Interesse des Betroffenen erforderlichen Maßregeln zu treffen.

 

 

 

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