Einsichtnahme in das und Abschrifterteilung von dem eröffneten Testament


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Einsichtnahme in das und Abschrifterteilung von dem eröffneten Testament (BGB § 2264)

Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, ist berechtigt, ein eröffnetes Testament einzusehen sowie eine Abschrift des Testaments oder einzelner Teile zu fordern; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

 

 

 

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