Einseitiges Rechtsgeschäft ohne Genehmigung


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Einseitiges Rechtsgeschäft ohne Genehmigung (BGB § 1831)

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Vormund ohne die erforderliche Genehmigung des Vormundschaftsgerichts vornimmt, ist unwirksam. Nimmt der Vormund mit dieser Genehmigung ein solches Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber vor, so ist das Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Vormund die Genehmigung nicht in schriftlicher Form vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.

 

 

 

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