Einrede der Bereicherung
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Einrede der Bereicherung (BGB § 821)
Wer ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit eingeht, kann die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit verjährt ist.
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