Einrede der Bereicherung


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Einrede der Bereicherung (BGB § 821)

Wer ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit eingeht, kann die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit verjährt ist.

 

 

 

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