Einfluss des Güterstands


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Einfluss des Güterstands (BGB § 1583)

Lebt der Verpflichtete im Falle der Wiederheirat mit seinem neuen Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft, so ist § 1604 entsprechend anzuwenden.

 

 

 

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