Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen (BGB § 961)

Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt.

 

 

 

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