Eigentum an getrennten Erzeugnissen und Bestandteilen
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Eigentum an getrennten Erzeugnissen und Bestandteilen (BGB § 953)
Erzeugnisse und sonstige Bestandteile einer Sache gehören auch nach der Trennung dem Eigentümer der Sache, soweit sich nicht aus den §§ 954 bis 957 ein anderes ergibt.
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