Eigennützige Verwendung


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Eigennützige Verwendung (BGB § 2134)

Hat der Vorerbe einen Erbschaftsgegenstand für sich verwendet, so ist er nach dem Eintritt der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber zum Ersatze des Wertes verpflichtet. Eine weitergehende Haftung wegen Verschuldens bleibt unberührt.

 

 

 

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