Eigenbesitz
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Eigenbesitz (BGB § 872)
Wer eine Sache als ihm gehörend besitzt, ist Eigenbesitzer.
Gehe zu:
BGB §

Startseite
Anwaltssuche
Urteile
Jura-Suche
Stellenmarkt
Absicherung
Haftpflicht
Rechtsschutz
Gesetze
BGB
SigG
SigV
TKG
PangV
PfandBG
Materialien
Bücher
Tipps
News
© Copyright (2006) by FindeRecht.de
Sie sind hier:
Gesetze
BGB