Eheschließung des zum Vormund bestellten Elternteils
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Eheschließung des zum Vormund bestellten Elternteils (BGB § 1845)
Will der zum Vormund bestellte Vater oder die zum Vormund bestellte Mutter des Mündels eine Ehe eingehen, so gilt § 1683 entsprechend.
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