Eheauflösung durch Tod
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Eheauflösung durch Tod (BGB § 1482)
Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, so gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zum Nachlass. Der verstorbene Ehegatte wird nach den allgemeinen Vorschriften beerbt.
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