Dreimonatseinrede
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Dreimonatseinrede (BGB § 2014)
Der Erbe ist berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach der Annahme der Erbschaft, jedoch nicht über die Errichtung des Inventars hinaus, zu verweigern.
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