Draufgabe bei zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Draufgabe bei zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung (BGB § 338)

Wird die von dem Geber geschuldete Leistung infolge eines Umstands, den er zu vertreten hat, unmöglich oder verschuldet der Geber die Wiederaufhebung des Vertrags, so ist der Empfänger berechtigt, die Draufgabe zu behalten. Verlangt der Empfänger Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so ist die Draufgabe im Zweifel anzurechnen oder, wenn dies nicht geschehen kann, bei der Leistung des Schadensersatzes zurückzugeben.

 

 

 

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