Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen (BGB § 2287)

(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. (2) Der Anspruch verjährt in drei Jahren von dem Anfall der Erbschaft an.

 

 

 

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