Dem Verkäufer verbleibende Teile


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Dem Verkäufer verbleibende Teile (BGB § 2373)

Ein Erbteil, der dem Verkäufer nach dem Abschluss des Kaufes durch Nacherbfolge oder infolge des Wegfalls eines Miterben anfällt, sowie ein dem Verkäufer zugewendetes Vorausvermächtnis ist im Zweifel nicht als mitverkauft anzusehen. Das Gleiche gilt von Familienpapieren und Familienbildern.

 

 

 

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