Dem Käufer zustehende Vorteile
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Dem Käufer zustehende Vorteile (BGB § 2372)
Die Vorteile, welche sich aus dem Wegfall eines Vermächtnisses oder einer Auflage oder aus der Ausgleichungspflicht eines Miterben ergeben, gebühren dem Käufer.
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