Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen (BGB § 1610a)
Werden für Aufwendungen infolge eines Körper oder Gesundheitsschadens Sozialleistungen in Anspruch genommen, wird bei der Feststellung eines Unterhaltsanspruchs vermutet, dass die Kosten der Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe dieser Sozialleistungen.
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