Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung (BGB § 874)

Bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

 

 

 

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