Beweislast


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Beweislast (BGB § 345)

Bestreitet der Schuldner die Verwirkung der Strafe, weil er seine Verbindlichkeit erfüllt habe, so hat er die Erfüllung zu beweisen, sofern nicht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen besteht.

 

 

 

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