Bestimmung zu sexuellen Handlungen
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Bestimmung zu sexuellen Handlungen (BGB § 825)
Wer einen anderen durch Hinterlist, Drohung oder Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen bestimmt, ist ihm zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
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