Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten (BGB § 2198)

(1) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers einem Dritten überlassen. Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. (2) Das Bestimmungsrecht des Dritten erlischt mit dem Ablauf einer ihm auf Antrag eines der Beteiligten von dem Nachlassgericht bestimmten Frist.

 

 

 

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