Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten (BGB § 2198)
(1) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers einem Dritten überlassen. Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. (2) Das Bestimmungsrecht des Dritten erlischt mit dem Ablauf einer ihm auf Antrag eines der Beteiligten von dem Nachlassgericht bestimmten Frist.
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