Bestimmung der Gegenleistung


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Bestimmung der Gegenleistung (BGB § 316)

Ist der Umfang der für eine Leistung versprochenen Gegenleistung nicht bestimmt, so steht die Bestimmung im Zweifel demjenigen Teil zu, welcher die Gegenleistung zu fordern hat.

 

 

 

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