Bestellung für einen oder mehrere Verkaufsfälle
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Bestellung für einen oder mehrere Verkaufsfälle (BGB § 1097)
Das Vorkaufsrecht beschränkt sich auf den Fall des Verkaufs durch den Eigentümer, welchem das Grundstück zur Zeit der Bestellung gehört, oder durch dessen Erben; es kann jedoch auch für mehrere oder für alle Verkaufsfälle bestellt werden.
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