Bestellung durch das Vormundschaftsgericht
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Bestellung durch das Vormundschaftsgericht (BGB § 1789)
Der Vormund wird von dem Vormundschaftsgericht durch Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung der Vormundschaft bestellt. Die Verpflichtung soll mittels Handschlags an Eides Statt erfolgen.
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