Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft (BGB § 1306)

Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht.

 

 

 

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