Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft (BGB § 1306)
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht.
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