Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts (BGB § 144)

(1) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird. (2) Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.

 

 

 

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