Bestätigung


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Bestätigung (BGB § 2284)

Die Bestätigung eines anfechtbaren Erbvertrags kann nur durch den Erblasser persönlich erfolgen. Ist der Erblasser in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist die Bestätigung ausgeschlossen.

 

 

 

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