Bestätigung
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Bestätigung (BGB § 2284)
Die Bestätigung eines anfechtbaren Erbvertrags kann nur durch den Erblasser persönlich erfolgen. Ist der Erblasser in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist die Bestätigung ausgeschlossen.
|