Besondere amtliche Verwahrung


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Besondere amtliche Verwahrung (BGB § 2277)

Wird ein Erbvertrag in besondere amtliche Verwahrung genommen, so soll jedem der Vertragschließenden ein Hinterlegungsschein erteilt werden.

 

 

 

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