Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz (BGB § 636)

Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung gemäß § 635 Abs. 3 verweigert oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.

 

 

 

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