Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter (BGB § 165)
Die Wirksamkeit einer von oder gegenüber einem Vertreter abgegebenen Willenserklärung wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Vertreter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.
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