Beschlussfassung und Passivvertretung


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Beschlussfassung und Passivvertretung (BGB § 28)

(1) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so erfolgt die Beschlussfassung nach den für die Beschlüsse der Mitglieder des Vereins geltenden Vorschriften der §§ 32,34. (2) Ist eine Willenserklärung dem Verein gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

 

 

 

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