Beschluss des Vormundschaftsgerichts, Antrag


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Beschluss des Vormundschaftsgerichts, Antrag (BGB § 1752)

(1) Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen. (2) Der Antrag kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung oder durch einen Vertreter gestellt werden. Er bedarf der notariellen Beurkundung.

 

 

 

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