Bescheinigung der Mitgliederzahl


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Bescheinigung der Mitgliederzahl (BGB § 72)

Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine von ihm vollzogene Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen.

 

 

 

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