Berufung der Mitgliederversammlung


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Berufung der Mitgliederversammlung (BGB § 36)

Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

 

 

 

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