Benachrichtigung des Eigentümers


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Benachrichtigung des Eigentümers (BGB § 1241)

Der Pfandgläubiger hat den Eigentümer von dem Verkauf des Pfandes und dem Ergebnis unverzüglich zu benachrichtigen, sofern nicht die Benachrichtigung untunlich ist.

 

 

 

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