Benachrichtigung des Eigentümers
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Benachrichtigung des Eigentümers (BGB § 1241)
Der Pfandgläubiger hat den Eigentümer von dem Verkauf des Pfandes und dem Ergebnis unverzüglich zu benachrichtigen, sofern nicht die Benachrichtigung untunlich ist.
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