Benachrichtigung der Beteiligten durch das Nachlassgericht
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Benachrichtigung der Beteiligten durch das Nachlassgericht (BGB § 2262)
Das Nachlassgericht hat die Beteiligten, welche bei der Eröffnung des Testaments nicht zugegen gewesen sind, von dem sie betreffenden Inhalt des Testaments in Kenntnis zu setzen.
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