Benachrichtigung der Beteiligten durch das Nachlassgericht


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Benachrichtigung der Beteiligten durch das Nachlassgericht (BGB § 2262)

Das Nachlassgericht hat die Beteiligten, welche bei der Eröffnung des Testaments nicht zugegen gewesen sind, von dem sie betreffenden Inhalt des Testaments in Kenntnis zu setzen.

 

 

 

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