Belastung eines Bruchteils


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Belastung eines Bruchteils (BGB § 1114)

Ein Bruchteil eines Grundstücks kann außer in den in § 3 Abs. 6 der Grundbuchordnung bezeichneten Fällen mit einer Hypothek nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.

 

 

 

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