Behördliches Veräußerungsverbot


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Behördliches Veräußerungsverbot (BGB § 136)

Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 bezeichneten Art gleich.

 

 

 

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