Behördenbetreuer


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Behördenbetreuer (BGB § 1908g)

(1) Gegen einen Behördenbetreuer wird kein Zwangsgeld nach § 1837 Abs. 3 Satz 1 festgesetzt. (2) Der Behördenbetreuer kann Geld des Betreuten gemäß § 1807 auch bei der Körperschaft anlegen, bei der er tätig ist.

 

 

 

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