Beginn der Auseinandersetzung
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Beginn der Auseinandersetzung (BGB § 1471)
(1) Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft setzen sich die Ehegatten über das Gesamtgut auseinander. (2) Bis zur Auseinandersetzung gelten für das Gesamtgut die Vorschriften des § 1419.
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