Befriedigung durch Zwangsvollstreckung


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Befriedigung durch Zwangsvollstreckung (BGB § 1147)

Die Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück und den Gegenständen, auf die sich die Hypothek erstreckt, erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung.

 

 

 

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