Befriedigung durch Zwangsvollstreckung
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Befriedigung durch Zwangsvollstreckung (BGB § 1147)
Die Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück und den Gegenständen, auf die sich die Hypothek erstreckt, erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung.
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