Befriedigung durch Hinterlegung oder Aufrechnung


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Befriedigung durch Hinterlegung oder Aufrechnung (BGB § 1224)

Die Befriedigung des Pfandgläubigers durch den Verpfänder kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.

 

 

 

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