Befriedigung durch Hinterlegung oder Aufrechnung
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Befriedigung durch Hinterlegung oder Aufrechnung (BGB § 1224)
Die Befriedigung des Pfandgläubigers durch den Verpfänder kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.
|