Befreiung des Berechtigten


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Befreiung des Berechtigten (BGB § 1101)

Soweit der Berechtigte nach § 1100 dem Käufer oder dessen Rechtsnachfolger den Kaufpreis zu erstatten hat, wird er von der Verpflichtung zur Zahlung des aus dem Vorkauf geschuldeten Kaufpreises frei.

 

 

 

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