Beendigung der Sorge durch Todeserklärung


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Beendigung der Sorge durch Todeserklärung (BGB § 1677)

Die elterliche Sorge eines Elternteils endet, wenn er für tot erklärt oder seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt wird, mit dem Zeitpunkt, der als Zeitpunkt des Todes gilt.

 

 

 

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