Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit (BGB § 916)

Wird durch den Überbau ein Erbbaurecht oder eine Dienstbarkeit an dem Nachbargrundstück beeinträchtigt, so finden zugunsten des Berechtigten die Vorschriften der §§ 912 bis 914 entsprechende Anwendung.

 

 

 

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