Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit (BGB § 916)
Wird durch den Überbau ein Erbbaurecht oder eine Dienstbarkeit an dem Nachbargrundstück beeinträchtigt, so finden zugunsten des Berechtigten die Vorschriften der §§ 912 bis 914 entsprechende Anwendung.
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