Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts (BGB § 1065)
Wird das Recht des Nießbrauchers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Nießbrauchers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
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