Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts (BGB § 1065)

Wird das Recht des Nießbrauchers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Nießbrauchers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

 

 

 

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