Bedingung zum Vorteil eines Dritten


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Bedingung zum Vorteil eines Dritten (BGB § 2076)

Bezweckt die Bedingung, unter der eine letztwillige Zuwendung gemacht ist, den Vorteil eines Dritten, so gilt sie im Zweifel als eingetreten, wenn der Dritte die zum Eintritt der Bedingung erforderliche Mitwirkung verweigert.

 

 

 

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