Ausübung der elterlichen Sorge
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Ausübung der elterlichen Sorge (BGB § 1627)
Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.
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