Ausstattung aus dem Kindesvermögen
Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch
Ausstattung aus dem Kindesvermögen (BGB § 1625)
Gewährt der Vater einem Kinde, dessen Vermögen kraft elterlicher Sorge, Vormundschaft oder Betreuung seiner Verwaltung unterliegt, eine Ausstattung, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er sie aus diesem Vermögen gewährt. Diese Vorschrift findet auf die Mutter entsprechende Anwendung.
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