Ausschluss vom Stimmrecht


Gesetze - Bürgerliches Gesetzbuch

Ausschluss vom Stimmrecht (BGB § 34)

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.

 

 

 

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